Eigener Haushalt führt immer zur Gebührenpflicht
Schüler, Studenten und Auszubildende mit eigener Wohnung sind dagegen immer verpflichtet, ihre Geräte anzumelden. Sie können jedoch aus finanziellen Gründen einen schriftlichen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen. Das funktioniert fast sicher für BAföG-Empfänger. Studenten die kein BaföG bekommen haben allerdings schlechte Chancen. Wer nicht unter die ausdrücklich genannten Gruppen von Berechtigten fällt (genannt sind hier nur die BAföG-EmpfängerInnen, die nicht bei ihren Eltern wohnen, nicht Studierende generell!), muss einen "besonderen Härtefall" vorweisen. Laut Auskunft der GEZ-Befreiungs-Hotline fällt hierunter NICHT geringes Einkommen; es müssen noch weitere besondere Härten dazukommen.
Wie funktioniert die Befreiung
Von der Gebührenpflicht kann man nur dann befreit werden, wenn dies bei der GEZ beantragt wird. Es genügt nicht, wenn man lediglich die Voraussetzungen erfüllt, die eine Befreiung rechtfertigen würden. Den Antrag stellt man entweder auf einem entsprechenden Vordruck, den man per Post zusammen mit einer beglaubigten Kopie des BAföG-Bescheides (oder entsprechend anderer Sozialleistungen) an die GEZ sendet. Eine einfache Kopie reicht aus, wenn die ausstellende Behörde die Vorlage des Originals auf dem Befreiungs-Antrag bestätigt hat.
Weiß die GEZ noch nichts von den Rundfunkgeräten, meldet man sie mit dem Befreiungsantrag zugleich an (in dem Formular ist auch der Fall vorgesehen, dass noch kein Gerät angemeldet ist). Befreit wird man frühestens ab dem Monat, der auf den Antragsmonat folgt. Für jemanden, der sich beispielsweise einen Fernseher zulegen möchte, bedeutet dies, dass er auf jeden Fall für einen Monat Gebühren zahlen muss, wenn das Gerät bei der Antragstellung bereits in seiner Wohnung steht.
Eine rückwirkende Befreiung von der Gebührenpflicht ist nicht möglich. Meldet man Rundfunkgeräte zu spät an, obwohl die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nicht vermeiden, dass für die Vergangenheit Gebühren zu zahlen sind.
Auch internetfähige PCs gelten als Empfangsgeräte
Neben Radio und Fernseher müssen zum Beispiel auch Radiowecker und DVD-Rekorder mit Empfangsteil sowie seit 2007 auch so genannte "neuartige Rundfunkgeräte" angemeldet werden. Diese, etwa internetfähige PCs oder UMTS-Handies, können Programmangebote aus dem Internet wiedergeben. Ob man die Programme tatsächlich nutzt, ist für die Gebühreneinzugszentrale völlig unerheblich. Entrichtet ein Privathaushalt jedoch schon Gebühren für Radio und/oder Fernseher an die GEZ, werden ein zusätzliches Autoradio oder auch ein internetfähiger PC als gebührenfreie Zweitgeräte eingestuft.
Ahndungsmethoden der GEZ
Um die Gebührenpflicht durchzusetzen, schreibt die GEZ Haushalte an, die ihr als nicht gemeldete Rundfunkteilnehmer aufgefallen sind. Reagiert der Betreffende auch auf das dritte Anschreiben nicht, muss er mit dem Besuch eines Rundfunkgebührenbeauftragten rechnen. Wenn jemand vor der Tür steht und sich als GEZ-Beauftragter vorstellt, sollte man sich als erstes den Ausweis zeigen lassen. Grund: Derzeit häufen sich Betrugsversuche angeblicher GEZ-Fahnder. Doch selbst wer einen echten Gebührenbeauftragten vor sich hat, muss diesen weder hereinlassen noch Fragen beantworten. Macht der Besuchte freiwillige Angaben, die eine Gebührenpflicht auslösen, kann es unter Umständen auch zu einer rückwirkenden Zahlungsaufforderung kommen.
Tipp: "In diesem Fall lässt sich die finanzielle Belastung durch die "Einrede der Verjährung" mindern. Man formuliert in einem Anschreiben an die GEZ, dass man der Ansicht ist, nach § 214 Abs. 1, BGB keine Leistung für verjährte Ansprüche mehr erbringen zu müssen. Damit kann man den Nachzahlungszeitraum auf das laufende sowie die vier zurückliegenden Jahre begrenzen"
Immer die Investoren
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sind schuld. Das Konzept ist super aber die Investoren verstehen es einfach
nicht.
Solche Aussagen habe ich in der letzten Zeit immer wieder gehört.
Insb...
vor 12 Jahren
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