Mittwoch, 30. September 2009

Studieren und Steuern sparen

Die meisten haben während dem Studium mit dem Thema steuern nichts am Hut. Kommt mit dem Berufsstart das erste Gehalt aufs Konto und die erste Gehaltsabrechnung in´s Postfach ändert sich das sehr schnell.

Spannend ist daher folgende neue Entwicklung: Mit Urteil vom 18. Juni 2009 (Az. VI R 14/07) entschied der Bundesfinanzhof, dass Aufwendungen für ein Studium, dem bereits eine Berufsausbildung vorangegangen ist, als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Dazu gehören Studiengebühren, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohn- und Studienort sowie Aufwendungen für Fachliteratur und sonstige Arbeitsmittel.

Auch wenn man während des Studium kein Einkommen hat, mit denen man die Aufwendungen verrechnen kann, kann man sich den Aufwand als Verlustvortrag feststellen und in spätere Veranlagungszeiträume vortragen lassen. Dann mindern die vorgetragenen Werbungskosten die Steuerlast des später im Berufsleben verdienten Gehalts.

Einen ausführelichen Artikel dazu gibt es aktuell in der FAZ.

Montag, 28. September 2009

Riester für Studis?

Studenten haben meistens kein oder nur wenig Geld zur freien Verfügung. Daher spielt das Thema Vorsorge eigentlich keine Rolle. Es macht aber auch bei sehr kleinem Budget Sinn mal kurz über das Thema Riesterabsicherung nachzudenken.

Bei der Riester-Rente unterstützt der Staat die eigene Rentenvorsorge mit sogenannten Zulagen. Ein Single bekommt hier aktuell 154€ pro Jahr vom Staat. Jeder der unter 25 in das Thema einsteigt bekommt außerdem einmalig noch einmal 200 € extra.

Spannend ist, dass sich die Beiträge, die man selbst leisten muss vom Einkommen abhängen, d.h. je mehr man verdient, desto mehr muss man in ein Riesterprodukt einzahlen, um die Zulage in voller Höhe zu bekommen. Allerdings gibt es auch eine Untergrenze. Diese liegt aktuell b ei 60€.

Wer als Student wenig verdient, liegt in der Region der Untergrenze und kann sich mit 60€ Jahresbeitrag bis zu 354€ (154€ jährlich plus 200 € einmalig) Zulagen sichern. Das ist ein guter Deal!

Wichtig ist, dass nur derjenige Anspruch auf die Zulagen hat, der auch in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt. Wer also in den Semesterferien oder neben dem Studium arbeitet und mehr als 400€ (Minijobs sind nicht rentenversicherungspflichtig) verdient, ist dabei.

Selbst wenn man im kommenden Jahr nicht zulagenberechtigt ist, ist das nicht tragisch, da man dann im Zweifel den Vertrag erst einmal beitragsfrei stellen kann bis man wieder einen entsprechenden Job hat.

Donnerstag, 24. September 2009

KfW Studentenkredit

Studienkredit: Geld für kürzere Studienzeiten
Unkomplizierte Anträge über Hausbank und Studentenwerk – Keine Sicherheiten notwendig – Einkommen der Eltern spielt keine Rolle

Bonn/Frankfurt. – Du bist schon auf Wohnungssuche, klapperst die Wohngemeinschaften und Studentenwohnheime der Innenstädte ab, studierst Stundenpläne und holst dir in den Fachschaften Tipps fürs Studium. Doch das dringendste Problem der rund 200.000 Studenten, die im Oktober zum Wintersemester erstmals in die Hörsäle der Universitäten und Fachhochschulen drängen, wird das ganze Studium über präsent bleiben: das Geld.

780 Euro gibt der Durchschnittsstudent pro Monat aus, hat das Deutsche Studentenwerk ermittelt. Doch der Durchschnitt verzerrt: Studienanfänger haben gerade mal 681 Euro zur Verfügung. Geld, das angesichts von Studiengebühren und hohen Mietkosten gerade in Top-Städten wie München, Hamburg, Köln und Frankfurt kaum reicht. Kein Wunder, dass mehr als die Hälfte der Studenten nebenher jobbt. Doch die Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge mit ihrem festen Studienprogramm und kurzen Studienzeiten bietet kaum noch Zeit und Freiraum, um zusätzlich arbeiten zu gehen. Die Folge ist ein Finanzproblem, das Studierende zunehmend durch Studienkredite lösen.
Bessere Bildungschancen für alle

Wie knapp das Geld ist, zeigt der hohe Anteil Studierender, die nebenher arbeiten gehen. 60 Prozent der rund zwei Millionen Studierenden in Deutschland haben ein eigenes Einkommen aus Studentenjobs. Zum Vergleich: Bafög bezogen 2006, dem letzten Erhebungszeitpunkt, nur knapp 30 Prozent der Studierenden.

"Wir rechnen damit, dass die Zahl der Studienkredite in den nächsten Jahren weiter ansteigen wird, weil die Studenten aufgrund der Studienbelastung weniger Zeit zum Arbeiten haben", sagt Eckhard Barth, KfW-Direktor für Bildungsfinanzierung. Der Studienkredit trägt auch dazu bei, dass alle Bevölkerungsschichten gleiche Bildungschancen haben. Denn während 83 Prozent aller Abiturienten aus Akademikerhaushalten ein Studium aufnehmen, sind es bei nichtakademischen Familien nur 23 Prozent. „Ein wichtiger Grund dafür ist, dass das Einkommen vieler Familien zwar über der für den Bafög-Bezug geltenden Einkommensgrenze liegt, aber kein finanzieller Spielraum besteht, die studierenden Kinder ausreichend zu unterstützen“, schildert Barth. Gerade in dieser Lücke helfe der Studienkredit.
KfW-Studienkredit: unkompliziertes Antragsverfahren

Die Abwicklung des Kreditantrages ist so unbürokratisch wie nur möglich. Sicherheiten brauchen die Studierenden nicht zu stellen, auch das Einkommen der Eltern spielt keine Rolle. Den Kreditantrag gibt es auf der Homepage der KfW als Download, der dann über Vertriebspartner vor Ort (Banken, Sparkassen oder Studentenwerke) an die KfW geschickt wird. Dabei verspricht die KfW schnellste Bearbeitung. „Wir haben das Ziel, dass bei einem vollständigen und richtig ausgefüllten Antrag, der uns bis zum 15. eines Monats vorliegt, die Auszahlung schon zu Anfang des folgenden Monats beginnen kann“, versichert Barth.

Aktuell nutzen fast 60.000 Studierende in Deutschland den KfW-Studienkredit. Die Zahl der Kreditanträge steigt gerade zum Wintersemester stark an, wenn die Abiturienten frisch von der Schule an die Universitäten strömen. Dabei sind die monatlichen Raten, die aus dem KfW-Studienkredit ins studentische Budget fließen, mit durchschnittlich rund 480 Euro seit dem Beginn des Studienkredits 2006 konstant geblieben. Barth: „Die Studierenden versuchen, den Studienkredit so gering wie möglich zuhalten, um nach dem Studium mit möglichst wenigen Schulden ins Berufsleben zu starten.“

Eine Beobachtung, die auch DSW-Generalsekretär Achim Meyer auf der Heyde gemacht hat. „Die Studierenden scheuen wie die übrige Bevölkerung die Verschuldung. Deshalb wird zunächst die Bereitschaft steigen zu arbeiten. Wenn das nicht geht, eben weil die Studienpläne das nicht erlauben, werden Studierende sicher einen Teil des Einkommens auch über Studienkredite finanzieren.“
Tilgung erst 6 bis 23 Monate nach dem Studienabschluss

Dabei kommt die KfW den Studierenden weit entgegen. So muss der Kredit nicht direkt nach Abschluss den Studiums zurück gezahlt werden. Die erste Rate ist erst sechs bis 23 Monate später fällig. „Damit wollen wir den Absolventen Zeit für den Einstieg in den Beruf und für den Aufbau einer ersten wirtschaftlichen Basis geben“, erklärt KfW-Direktor Barth. „Und auch danach kann der Rückzahlungsbetrag problemlos halbjährlich den wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst werden.“ Insgesamt können die Absolventen die Rückzahlung auf 25 Jahre strecken. Die Folge sind entsprechend kleine Raten. Sondertilgungen sind dabei jederzeit möglich, ganz ohne Zuschläge oder Gebühren.

Aber auch schon während des Studiums ist das Angebot ausgesprochen flexibel. So kann der Studierende den Monatsbetrag, den er als Kredit erhält, frei zwischen 100 und 650 Euro wählen. Zu Beginn jedes Semesters sind Änderungen des Auszahlungsbetrags ohne Probleme möglich. Wer am Anfang des Studiums noch relativ mehr Zeit hat zu jobben, kann die Raten niedrig wählen und dann während der Studienendphase, wenn an Arbeiten kaum zu denken ist, erhöhen. Im Übrigen kann der Studienkredit in Anspruch genommen werden, auch wenn man Bafög oder andere Einnahmen und Stipendien bezieht.
Alle Infos zum Studienkredit auch im Internet:

www.kfw-foerderbank.de

www.kfw-chancen.de/foerderpraxis/karriere

Dienstag, 22. September 2009

Muss man als Student GEZ Gebühren bezahlen?

Eigener Haushalt führt immer zur Gebührenpflicht
Schüler, Studenten und Auszubildende mit eigener Wohnung sind dagegen immer verpflichtet, ihre Geräte anzumelden. Sie können jedoch aus finanziellen Gründen einen schriftlichen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen. Das funktioniert fast sicher für BAföG-Empfänger. Studenten die kein BaföG bekommen haben allerdings schlechte Chancen. Wer nicht unter die ausdrücklich genannten Gruppen von Berechtigten fällt (genannt sind hier nur die BAföG-EmpfängerInnen, die nicht bei ihren Eltern wohnen, nicht Studierende generell!), muss einen "besonderen Härtefall" vorweisen. Laut Auskunft der GEZ-Befreiungs-Hotline fällt hierunter NICHT geringes Einkommen; es müssen noch weitere besondere Härten dazukommen.

Wie funktioniert die Befreiung
Von der Gebührenpflicht kann man nur dann befreit werden, wenn dies bei der GEZ beantragt wird. Es genügt nicht, wenn man lediglich die Voraussetzungen erfüllt, die eine Befreiung rechtfertigen würden. Den Antrag stellt man entweder auf einem entsprechenden Vordruck, den man per Post zusammen mit einer beglaubigten Kopie des BAföG-Bescheides (oder entsprechend anderer Sozialleistungen) an die GEZ sendet. Eine einfache Kopie reicht aus, wenn die ausstellende Behörde die Vorlage des Originals auf dem Befreiungs-Antrag bestätigt hat.

Weiß die GEZ noch nichts von den Rundfunkgeräten, meldet man sie mit dem Befreiungsantrag zugleich an (in dem Formular ist auch der Fall vorgesehen, dass noch kein Gerät angemeldet ist). Befreit wird man frühestens ab dem Monat, der auf den Antragsmonat folgt. Für jemanden, der sich beispielsweise einen Fernseher zulegen möchte, bedeutet dies, dass er auf jeden Fall für einen Monat Gebühren zahlen muss, wenn das Gerät bei der Antragstellung bereits in seiner Wohnung steht.

Eine rückwirkende Befreiung von der Gebührenpflicht ist nicht möglich. Meldet man Rundfunkgeräte zu spät an, obwohl die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nicht vermeiden, dass für die Vergangenheit Gebühren zu zahlen sind.

Auch internetfähige PCs gelten als Empfangsgeräte
Neben Radio und Fernseher müssen zum Beispiel auch Radiowecker und DVD-Rekorder mit Empfangsteil sowie seit 2007 auch so genannte "neuartige Rundfunkgeräte" angemeldet werden. Diese, etwa internetfähige PCs oder UMTS-Handies, können Programmangebote aus dem Internet wiedergeben. Ob man die Programme tatsächlich nutzt, ist für die Gebühreneinzugszentrale völlig unerheblich. Entrichtet ein Privathaushalt jedoch schon Gebühren für Radio und/oder Fernseher an die GEZ, werden ein zusätzliches Autoradio oder auch ein internetfähiger PC als gebührenfreie Zweitgeräte eingestuft.

Ahndungsmethoden der GEZ
Um die Gebührenpflicht durchzusetzen, schreibt die GEZ Haushalte an, die ihr als nicht gemeldete Rundfunkteilnehmer aufgefallen sind. Reagiert der Betreffende auch auf das dritte Anschreiben nicht, muss er mit dem Besuch eines Rundfunkgebührenbeauftragten rechnen. Wenn jemand vor der Tür steht und sich als GEZ-Beauftragter vorstellt, sollte man sich als erstes den Ausweis zeigen lassen. Grund: Derzeit häufen sich Betrugsversuche angeblicher GEZ-Fahnder. Doch selbst wer einen echten Gebührenbeauftragten vor sich hat, muss diesen weder hereinlassen noch Fragen beantworten. Macht der Besuchte freiwillige Angaben, die eine Gebührenpflicht auslösen, kann es unter Umständen auch zu einer rückwirkenden Zahlungsaufforderung kommen.

Tipp: "In diesem Fall lässt sich die finanzielle Belastung durch die "Einrede der Verjährung" mindern. Man formuliert in einem Anschreiben an die GEZ, dass man der Ansicht ist, nach § 214 Abs. 1, BGB keine Leistung für verjährte Ansprüche mehr erbringen zu müssen. Damit kann man den Nachzahlungszeitraum auf das laufende sowie die vier zurückliegenden Jahre begrenzen"

Montag, 21. September 2009

Sparen bei der Autoversicherung

Gegen Ende des Jahres überbieten sich die Anbieter von KFZ-Versicherungen mit günstigen Angeboten. Grund ist dass eine solche Versicherung in der Regel für ein Jahr abgeschlossen wird und die Versicherungsperiode häufig dem Kalenderjahr entspricht. Man hat dann die Möglichkeit hat seinen Vertrag zum 31.12. zu kündigen. Wichtig ist, dass die Kündigung rechtzeitig bei der bestehenden Versicherung ankommt. Stichtag ist da der 30. November. Das Versicherungsjahr endet aber nicht zwangsläufig mit dem Kalenderjahr. Aufschluss darüber gibt der Versicherungsschein der aktuellen Versicherung.

Der harte Konkurrenzkampf zwischen den Versicherern sorgt dafür, dass man mit einem Wechsel in der Regel immer noch mal ein paar Euro sparen kann.

Es gibt auch noch andere Möglichkeiten aus dem laufenden Vertrag auszusteigen. Bei einer Beitragserhöhung der Auto-Versicherung, darf man kündigen. Es ist unerheblich, wie viele Cents oder Euros aufgeschlagen werden. Wichtig ist nur, dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes trotz Erhöhung nicht ändert. Nach dem Eingang der Mitteilung hat man einen Monat Zeit, den Vertrag zu kündigen. Als Kündigungsgrund sollte die Beitragserhöhung für die Pkw-Versicherung ausdrücklich genannt werden.

Ein Unfall ist zwar nicht wünschenswert, aber dennoch eine Gelegenheit, die Pkw-Versicherung zu wechseln. Ist der Schadenfall gemeldet und reguliert (Ablehnung oder Erstattung), hat man auch in diesem Fall einen Monat Zeit, zu kündigen.


Ein neues Auto bietet auch die Möglichkeit, eine neue Auto-Versicherung abzuschließen. Hierbei ist es egal, ob das Auto fabrikneu ist oder ein Gebrauchtwagen.

Damit bei der Kündigung nichts schief geht, sollte man den Brief per Einschreiben mit Rückschein versenden. So kann man jederzeit nachweisen, dass die Fristen eingehalten wurden. Das Versicherungsjahr endet aber nicht zwangsläufig mit dem Kalenderjahr. Aufschluss darüber gibt der Versicherungsschein der aktuellen Pkw-Versicherung.

Welche Angaben werden benötigt, um den Tarif zu berechnen?

Auch wenn man heute blitzschnell online berechnen kann, wie hoch der Beitrag für eine Kfz-Versicherung ist, muss man im Vorfeld die relevanten Unterlagen heraussuchen, um die notwendigen Angaben in die Felder des Tarifrechners eingeben zu können. Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein sind wichtige Unterlagen für die Fahrzeugangaben, denn die meisten Daten können hier abgelesen werden. Eine wichtige Kenngröße für die Berechnung der Kfz-Versicherung ist die Schadenfreiheitsklasse. Wer seine aktuelle Einstufung nicht kennt, kann auf der letzten Beitragsrechnung der bisherigen Versicherung nachsehen.

Persönliche Daten werden zunächst nicht abgefragt, schließlich geht es zunächst ums Fahrzeug. Ein wenig Fach-„chinesisch“ lässt sich auf dem Weg zur richtigen Kfz-Versicherung leider nicht vermeiden. So wird nach der HSN und der TSN gefragt, bevor man die Prämie berechnen kann.

Die HSN ist die Herstellerschlüsselnummer. Die Zahlen geben Aufschluss darüber, welchem Kfz-Hersteller das Fahrzeug zuzuordnen ist. Die TSN ist die Typschlüsselnummer, die über die Details des Fahrzeug-Modells informiert. Beide Angaben sind für das Berechnen des Angebotes notwendig, um das Fahrzeug bei der Haftpflicht und der Kasko Versicherung in die richtige Typklasse einstufen zu können.

Beide Nummern stehen in der Zulassungsbescheinigung Teil I (im Fahrzeugschein) und in der Zulassungsbescheinigung Teil II (im Fahrzeugbrief). Die HSN ist ein vierstelliger Code, bei der TSN sind die ersten drei Stellen entscheidend. Ist das Kfz noch keine zwölf Jahre alt, wird das Berechnen der Versicherung einfacher.

Unter http://allmaxx.de/autoversicherung-student haben wir einen Vergleichsrechner eingebaut mit dem man für den eigenen PKW den derzeit günstigsten Tarif berechnen kann.

Donnerstag, 17. September 2009

Neugierige Chefs im Vorstellungsgespräch

Dein potenzieller Chef und du möchten sich beschnuppern. Die "Chemie" mag stimmen, allerdings habt ihr gegenläufige Interessen. Der Arbeitgeber will sich insbesondere über deine persönlichen Verhältnisse informieren. Du möchtest dich darüber nicht ausforschen lassen.

Das Fragerecht des Arbeitgebers
Im Normalfall sind Fragen des Arbeitgebers wahrheitsgemäß zu beantworten. Der Arbeitgeber hat seine Wissbegierde - sowohl mündlich als auch schriftlich im Personal- und Einstellungsfragebogen - jedoch manchmal auch zu zügeln:

* Erstens, wenn die Information keine unmittelbare Bedeutung für Ihre Arbeitsleistung hat
* Zweitens, wenn sein Interesse an Information gegenüber deinem Recht auf eine ungeschützte Privatsphäre zurücktreten muss.

Unzulässige Fragen
Wie reagierst du aber, wenn du dich doch unvorbereitet eine solche Frage trifft? Du mußt sie nicht beantworten. Damit riskierst du aber, dass der Arbeitgeber dies gegen dich auslegt und dich deshalb nicht einstellt. Daher hast du ein von den Gerichten anerkanntes "Recht zur Lüge". Allerdings ausschließlich bei der Beantwortung unzulässiger Fragen.

...vor Arbeitsantritt
Kommt dir dein Arbeitgeber schon vor Arbeitsantritt auf die Schliche, brauchst du gar nicht erst zum Arbeitsbeginn zu erscheinen. Dann darf der Arbeitgeber den Vertrag anfechten oder fristlos kündigen. Kann er außerdem nachweisen, dass ihm durch deine Unwahrheiten ein Schaden (beispielsweise Kosten für eine neue Stellenanzeige) entstanden ist, trifft dich auch noch die Ersatzpflicht.

... nach Arbeitsantritt
Kommt deine Schwindelei erst später heraus, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ebenfalls anfechten oder kündigen. Dazu muss es aber nicht zwingend kommen. Denn jetzt hast du als Arbeitnehmer einen umfangreicheren Schutz als vor Arbeitsantritt.

Hast du deine Arbeitsleistung über mehrere Jahre immer ordnungsgemäß erbracht, kann der Arbeitgeber dich nur hinauswerfen, wenn der Gegenstand einer Falschaussage für die gegenwärtige Tätigkeit noch wirklich bedeutsam ist.

Mit dem Studentenrechtsschutz hast du den Zugriff zur erweiterten Rechtsauskunft der DAS. Hier kannst Du knifflige Fragen zum Arbeitsrecht mit einem Anwalt am Telefon besprechen. www.studentenrechtsschutz.de

Beispiele für unzulässige Fragen

1. Nach der Bereitschaft, Wehr- oder Zivildienst abzuleisten

2. Nach Religionszugehörigkeit
(Dies gilt nur, soweit es sich nicht um einen sog. Tendenzbetrieb handelt. Hierunter fallen Arbeitgeber mit religiöser Tendenz, z.B. Kirchen, Bekenntnisschulen, Caritas etc., hier führt eine falsche Angabe zur Anfechtungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber.)

3. Nach Parteizugehörigkeit
(Eine Ausnahme stellt die Tätigkeit bei einer Partei, einer Ihrer Institutionen selbst dar oder es besteht ein besonderer Bezug zu einer Partei. Dies kann z.B. auch bei einer Tageszeitung der Fall sein, wenn es um die Einstellung eines Redakteurs geht und der Verleger eine (politische) Tendenz vorgegeben hat, hier zielt die Frage speziell auf die inhaltliche Umsetzung der Tätigkeit ab. Servicekräfte etc. im gleichen Betrieb müssen solche Fragen nicht hingegen nicht (zutreffend) beantworten.

4.Nach fester Partnerschaft und Familienplanung

5. Nach beabsichtigter Eheschließung
(Eine Ausnahme stellen wiederum Tendenzbetriebe dar, hier sei zumindest die Frage nach einer Wiederverheiratung / zweiten Ehe zulässig.)

6.Nach Kinderwunsch oder Empfängnisverhütung

7.Nach Gewerkschaftszugehörigkeit

8.Nach bestehender Schwangerschaft (nach neuerer Rechtsprechung selbst dann, wenn die Frau wegen eines Beschäftigungsverbots für diese Tätigkeit die Arbeit nicht antreten kann, so entschied der EuGH für den Fall der Einstellung einer schwangeren OP-Schwester)

9.Nach Freizeitsportarten (Eine Ausnahme stellen hier Aktivitäten mit einem besonderen Gefährdungspotenzial dar, wie z.B. Fallschirmspringen.)

10.Nach Vorstrafen allgemein, wenn kein konkreter Bezug zum Arbeitsverhältnis besteht
(Ausnahme: Die Vorstrafe ist für die Tätigkeit von Bedeutung, z. B. bei Vermögensdelikten von Buchhaltern, Verkehrsstraftaten seitens Kraftfahrern; jedoch müssen einschlägige Vorstrafen dann nicht mehr angegeben werden, wenn sie aus dem Bundeszentralregister gestrichen sind).
Welche Delikte im einzelnen für welche Stelle von Bedeutung sein können, muss anhand eines objektiven Maßstabes überprüfbar sein, der Arbeitgeber kann nicht willkürlich festlegen, über welche Vorstrafen Auskunft zu erteilen ist. Eine Mitteilungspflicht des Bewerbers kann auch dann vorliegen, wenn ein Ermittlungsverfahren erst während des Bewerbungsverfahrens anhängig wird.

Beispiele für zulässige Fragen

1. Nach der fachlichen Qualifikation

2. Nach dem beruflichen Werdegang

3. Zu Einzelheiten der früheren Tätigkeit

4. Nach erfolgter Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes

5. Nach bestehenden (chronischen) Krankheiten z.B. Allergien , wenn sich diese negativ auf die Erfüllung der Arbeitspflicht auswirken können oder auch infektiösen, ansteckenden Krankheiten, da hierdurch auch die Belegschaft und der Betriebsablauf gefährdet werden können zum Beispiel Sucht-Erkrankung, HIV-Erkrankung, nicht dagegen bloße HIV-Infektion; (ausnahmsweise ist auch die Frage nach einer HIV-Infektion zulässig, wenn durch die berufliche Tätigkeit eine Gefahr für andere Personen ausgeht, z.B. bei Heilberufen)

6. Nach Schwerbehinderungen. Grund: Der Arbeitgeber hat gesetzlich festgelegte Fürsorgepflichten gegenüber Schwerbehinderten, die mit der Hauptfürsorgestelle abgestimmt werden müssen
Eine Schwerbehinderung liegt nach § 2 Abs. 2 SGB IX vor, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50% beträgt. Eine Behinderung unterhalb von 50% muss nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden, sofern der Bewerber über die entsprechende Eignung für die vorgesehene Tätigkeit verfügt.

7. Nach Mitarbeit bzw. Mitgliedschaft im Ministerium für Staatssicherheit, eine Einschränkung hat das BVerfG jedoch für Vorgänge vor dem Jahr 1970 vorgenommen, eine falsche Beantwortung in dieser Hinsicht rechtfertigt keine Anfechtung des Arbeitsvertrages.

8. Nach Überschuldung und Gehaltspfändungen jedenfalls dann, wenn eine Bewerbung auf eine Stelle erfolgt, die ein besonderes Vertrauensverhältnis (meist nur bei leitenden Angestellten) erfordert und der Arbeitgeber auf Grund ungeordneter wirtschaftlichen Verhältnisse des zukünftigen Arbeitnehmers eine potentielle Gefahr (z.B. Bestechung, Geheimnisverrat) auch für seine vermögensbezogenen Belange annehmen darf. Eine Frage zur Gehaltspfändung im Bewerbungsgespräch ist wohl unzulässig, der Arbeitgeber hat jedoch spätestens nach der Einstellung ein berechtigtes Interesse hieran, um die Lohn- und Gehaltsabrechnung vornehmen zu können.

9. Nach Nebentätigkeiten

10. Nach einem bestehendem Wettbewerbsverbot. Der Arbeitnehmer hat sich in diesem Fall vertraglich gegen ein erhebliches Entgelt verpflichtet, für einen gewissen Zeitraum nach seinem Ausscheiden nicht bei der Konkurrenz zu arbeiten.

Mittwoch, 16. September 2009

Wann muss man als Student eigentlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlen?

Studentische Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Versicherungsfrei sind sie nur, wenn:

* die Beschäftigung geringfügig ist im Sinne des § 8 SGB IV (monatlicher Arbeitsverdienst bis 400 Euro oder Befristung innerhalb eines Jahres auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage),
* während des Studiums ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum (Zwischenpraktikum) geleistet wird,
* ein nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum unentgeltlich oder gegen ein monatliches Entgelt bis 400 Euro ausgeübt wird.

HINWEIS: Wer im Kalenderjahr min. 1 Tag rentenversicherungspflichtig ist / war, hat ein Anrecht auf Riester-Förderung. Es könnte sich lohnen eine solche Versicherung abzuschließen. Sollte man im Jahr später keinen entsprechenden Job haben kann man die Versicherung auch beitragsfrei stellen und dann wieder aufleben lassen, wenn man wieder jobbt. Ein unverbindliches Riester-Angebot kannst du unter http://allmaxx.de/riester-rente anfordern. Fragen beantwortet Dir auch unser Serviceteam unter vdl-beratung@allmaxx.de

Dienstag, 15. September 2009

Absicherung im Ausland

Für fast jeden Studenten steht heute das Theam Auslandsaufenthalt fest im Programm. Egal ob es dabei um die kurze Abireise oder einen mehrmonatiges Prktikum, ein Auslandssemester oder die Backpacker-Tour einmal um die Welt handelt. Man braucht die richtige Absicherung, damit das Ganze nicht zu einem finanziellen Desaster wird, wenn was schief geht.

Allmaxx der Vorteilsclub für Schüler und Studenten hat mit verschiedenen Versicherungsunternehmen spezielle Tarife ausgehandelt, um genau in diesem Bereich die genau passenden Angebote zu Vorteilskonditionen anbieten zu können. Hier eine kurze Aufstellung, welche Absicherung du überhaupt benötigst:


Bei einem Auslandsaufenthalt außerhalb der EU benötigst du eine Auslandskrankenversicherung.

Die gesetzlichen Kassen erstatten anfallende Behandlungskosten nur, wenn du in einem Land unterwegs bist, das zur EU gehört oder mit Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat.

Aber auch innerhalb der EU macht eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung in jedem Fall Sinn, da z.B. die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für einen Krankentransport nach Hause nicht übernimmt.

Hier gibt es zwei unterschiedliche Angebotsformen. Einmal die Reisekrankenversicherung, die in der Regel für ein Jahr läuft und in dem Zeitraum jeden Auslandsaufenthalt absichert, der nicht länger als 60 Tage (Max. Reisedauer variiert je nach Anbieter) dauert und zum anderen gibt es spezielle Auslands-Krankenversicherungen, die längere Aufenthalte im Ausland absichern. Hier versichert man sich in der Regel genau für die geplante Reisedauer. Allerdings macht es Sinn ein paar Tage Puffer einzubauen, damit man nicht ohne Schutz dasteht, wenn sich die Rückreise verzögert.

allmaxx hat mit der Victoria-Versicherung einen Spezialtarif für alle Mitglieder abgeschlossen. Unter http://allmaxx.de/auslandskrankenversicherung kannst du dir das für dich passende Angebot direkt berechnen lassen.

Eine Haftpflichtversicherung musst Du in der Regel nicht extra abschließen, da deine bestehende Absicherung auch im Ausland gilt. Im Zweifel kannst du das noch einmal bei deiner Versicherung abfragen. Das funktioniert auch, wenn du noch bei deinen Eltern mitversichert bis.

Eine Unfallversicherung benötigst du nur, wenn dir das Thema auch für zu hause wichtig ist. Eine spezielle Absicherung für das Ausland ist nicht notwendig.

Sinn machen kann eine Rechtsschutzversicherung, da man im Zweifel im Ausland noch weniger Möglichkeiten hat sich bei Ungerechtigkeiten zur Wehr zu setzen. Die Studenten-Rechtsschutzversicherung von allmaxx und der D.A.S. deckt hier die wichtigsten Rechtsbereiche auch im Ausland ab. Das Ganze weltweit bis zu einem Jahr, innerhalb Europas sogar zeitlich unbegrenzt. Mehr Infos unter www.studentenrechtsschutz.de

Eine Hausratversicherung gilt in der Regel auch im Ausland bzw. auf Reisen. Hier greift die sogenannte Aussenversicherung. Dabei besteht ein Schutz, wenn z.B. in dein Zimmer, deine Wohnung usw. im Ausland eingebrochen wird. Das funktioniert auch, wenn Du bei Deinen Eltern mitversichert bist. Die Versicherungssumme ist allerdings gegenüber der Absicherung in deiner Wohnung reduziert. Den genauen Wert findest du in deinen Versicherungsbedingungen. Meistens gibt es eine maximale Aufenthaltsdauer, d.h. wenn Du länger als diese Zeit im Ausland bist, besteht kein Versicherungsschutz.

Bei der Studentenhausratversicherung von allmaxx gilt bei einem Studium innerhalb der EU die volle Versicherungssumme außerdem ist die maximale Aufenthaltsdauer im Ausland auf max. 1 Jahr erweitert. Mehr Infos dazu unter www.studentenhausrat.de

Berufsunfähigkeit vs. Erwerbsunfähigkeit

Grob lässt sich das Thema so zusammen fassen:

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung sichert dich ab für das Risiko, dass du in deinem Beruf nicht mehr arbeiten kannst. Eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung hilft dir, wenn du tatsächlich gar keiner Erwerbsarbeit mehr nachgehen kannst. Wenn Du also nach dem Studium wegen einer Krankheit oder eines Unfalls nicht wie geplant als Ingenieur arbeiten kannst, bekommst du Geld aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Bist du so stark beeinträchtigt, dass du auch nicht mehr als Pförtner arbeiten kannst hilft die eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung.

Wenn du in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlst und in den 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit min. 3 Jahre lang eingezahlt hast. Diese sogenannte Wartezeit entfällt, wenn die Erwerbsunfähigkeit unter anderem aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Schädigung während des Wehrdienstes oder Zivildienstes eingetreten ist.

Es wird dabei zwischen voller Erwerbsunfähigkeit (man kann nur noch weniger als 3 Stunden pro Tag arbeiten) und einer teilweisen Erwerbsunfähigkeit (man kann noch 3-6 Stunden pro tag arbeiten) unterschieden. Diese Einstufung spielt für die Höhe der Rente eine entscheidende Rolle.

Früher (bis zum 1. Januar 2001)war man über die gesetzliche Rentenversicherung auch gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit abgesichert. Diesen Schutz gibt es heute nur noch für Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind.

Genaue Infos, wie das funktioniert findest du unter

http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de


Wer sich heute gegen das Risiko absichern möchte, das ein Verdienstausfall im Zweifel über viele Jahre mit sich bringt, muss sich privat versichern. Wenn man sich mal überlegt, dass man z.B. 10 Jahre Verdienstausfall überbrücken muss, dann ist das Risiko enorm.

Die Schwierigkeit ist dass das Risiko der Berufsunfähigkeit mit zunehmendem Alter steigt. Wirklich gut vorsorgen kann man aber nur solange man noch jung und gesund ist. Wenn einen schon die ersten Zipperlein plagen wird man nämlich im Zweifel von der Versicherung gar nicht mehr angenommen. Daher sollte man so früh wie möglich einsteigen. Dann sind die Beiträge gering und man ist in der Regel noch gesund.

Beim Abschluss muss man darauf achten, dass im Versicherungsvertrag das Thema abstrakte Verweisung ausgeschlossen ist. Ansonsten kann einen der Versicherer im Zweifel auf einen anderen noch ausübbaren Beruf verweisen und man bekommt erst einmal kein Geld von der Versicherung.

Siehe dazu auch http://allmaxx.de/studentenschutzbrief/berufsunfaehigkeit-quiz

Hier kannst du ein unverbindliches Angebot für eine BU-Versicherung ohne abstrakte Verweisung vom Testsieger Alte Leipziger inkl. Sondertarif von allmaxx anfordern - hier klicken

jobs.studieren.de: Aktuelle Jobangebote für Studenten

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