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Dienstag, 1. Dezember 2009

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Dienstag, 13. Oktober 2009

Bei Studienklagen: Rechtsschutzversicherung muss zahlen

(Frankfurt/Main/dpa) Rechtsschutzversicherungen sind verpflichtet, auch bei mehreren gegen verschiedene Universitäten parallel erhobenen Klagen auf Studienzulassung die Kosten zu übernehmen.

Das geht aus einem am 29. September veröffentlichten, Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor. Die Richter gaben damit der Klage des Vaters einer angehenden Medizinstudentin gegen das Versicherungsunternehmen statt (AZ 7 U 114/08).

Der Vater hatte insgesamt acht Universitäten auf Zulassung der Tochter zum ersten klinischen Semester verklagt. Dabei ging es vor den jeweiligen Verwaltungsgerichten hauptsächlich um die Fragen der tatsächlichen Kapazitätsauslastung der Hochschulen. Unter Hinweis auf dieses angeblich «rein interne Verwaltungsverfahren» weigerte sich die Versicherung, die Gerichts- und Anwaltskosten zu übernehmen.

Laut OLG-Urteil umfasst der Privat-Rechtsschutz allerdings stets auch den Verwaltungsrechtsschutz auf dem Gebiet des Hochschulrechts. Die noch in Ausbildung befindliche Tochter sei beim Vater mitversichert, heißt es in der Entscheidung. Maßgeblich sei die Tatsache, dass die Klage «hinreichend Aussicht auf Erfolg» biete und auch nicht «mutwillig» erscheine. Der klagende Vater habe zulässigerweise «einen Verstoß gegen den verfassungsmäßig gewährleisteten Zulassungsanspruch seiner Tochter infolge fehlerhafter Kapazitätsberechnungen der Universitäten» reklamiert.

Dienstag, 6. Oktober 2009

Sozialwohnung für Studenten

Als Student hat man auf Grund des geringen Einkommens häufig Anspruch auf einen Wohngeldberechtigungsschein. Der Wohngeldberechtigungsschein ist die Voraussetzung, um an eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Sozialwohnung ran zu kommen.

Der Schein wird Einkommensabhängig erteilt und gilt immer für ein Jahr. Als Einzelner darf man über bis zu 12.000 EURO Jahreseinkommen verfügen, für einen Zweipersonenhaushalt liegt die Grenze bei 18.000 EURO. Für jedes Kind erhöht sich die Grenze um 500 EURO. (In Berlin liegen die Grenzen übrigens höher als im Bundesschnitt. Wer eine Erklärung hat, warum das so ist, kann uns gerne eine Mail an service@allmaxx.de schreiben)

Wer als Student Geld von den Eltern bekommt, dem wir evtl. unterstellt, dass er keinen eigenständigen Haushalt führt. Das kann man aber in der Regel leicht widerlegen.

Wer den Schein dann in der Tasche hat, der kommt an eine meistens günstigere Sozialwohnung ran. Auf dem Wohngeldberechtigungsschein wird die zulässige Wohnungsgröße vom Amt festgelegt. Mehr Infos gibt es unter www.bmvbs.de

Wer dann in den eigenen vier Wänden lebt, kann sich mit unserer studentenhausrat gegen Schäden am Hausrat absichern. Das Ganze schon für 1,99 EURO pro Monat. Mehr Infos: http://www.studentenhausrat.de

Montag, 28. September 2009

Riester für Studis?

Studenten haben meistens kein oder nur wenig Geld zur freien Verfügung. Daher spielt das Thema Vorsorge eigentlich keine Rolle. Es macht aber auch bei sehr kleinem Budget Sinn mal kurz über das Thema Riesterabsicherung nachzudenken.

Bei der Riester-Rente unterstützt der Staat die eigene Rentenvorsorge mit sogenannten Zulagen. Ein Single bekommt hier aktuell 154€ pro Jahr vom Staat. Jeder der unter 25 in das Thema einsteigt bekommt außerdem einmalig noch einmal 200 € extra.

Spannend ist, dass sich die Beiträge, die man selbst leisten muss vom Einkommen abhängen, d.h. je mehr man verdient, desto mehr muss man in ein Riesterprodukt einzahlen, um die Zulage in voller Höhe zu bekommen. Allerdings gibt es auch eine Untergrenze. Diese liegt aktuell b ei 60€.

Wer als Student wenig verdient, liegt in der Region der Untergrenze und kann sich mit 60€ Jahresbeitrag bis zu 354€ (154€ jährlich plus 200 € einmalig) Zulagen sichern. Das ist ein guter Deal!

Wichtig ist, dass nur derjenige Anspruch auf die Zulagen hat, der auch in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt. Wer also in den Semesterferien oder neben dem Studium arbeitet und mehr als 400€ (Minijobs sind nicht rentenversicherungspflichtig) verdient, ist dabei.

Selbst wenn man im kommenden Jahr nicht zulagenberechtigt ist, ist das nicht tragisch, da man dann im Zweifel den Vertrag erst einmal beitragsfrei stellen kann bis man wieder einen entsprechenden Job hat.

Dienstag, 22. September 2009

Muss man als Student GEZ Gebühren bezahlen?

Eigener Haushalt führt immer zur Gebührenpflicht
Schüler, Studenten und Auszubildende mit eigener Wohnung sind dagegen immer verpflichtet, ihre Geräte anzumelden. Sie können jedoch aus finanziellen Gründen einen schriftlichen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen. Das funktioniert fast sicher für BAföG-Empfänger. Studenten die kein BaföG bekommen haben allerdings schlechte Chancen. Wer nicht unter die ausdrücklich genannten Gruppen von Berechtigten fällt (genannt sind hier nur die BAföG-EmpfängerInnen, die nicht bei ihren Eltern wohnen, nicht Studierende generell!), muss einen "besonderen Härtefall" vorweisen. Laut Auskunft der GEZ-Befreiungs-Hotline fällt hierunter NICHT geringes Einkommen; es müssen noch weitere besondere Härten dazukommen.

Wie funktioniert die Befreiung
Von der Gebührenpflicht kann man nur dann befreit werden, wenn dies bei der GEZ beantragt wird. Es genügt nicht, wenn man lediglich die Voraussetzungen erfüllt, die eine Befreiung rechtfertigen würden. Den Antrag stellt man entweder auf einem entsprechenden Vordruck, den man per Post zusammen mit einer beglaubigten Kopie des BAföG-Bescheides (oder entsprechend anderer Sozialleistungen) an die GEZ sendet. Eine einfache Kopie reicht aus, wenn die ausstellende Behörde die Vorlage des Originals auf dem Befreiungs-Antrag bestätigt hat.

Weiß die GEZ noch nichts von den Rundfunkgeräten, meldet man sie mit dem Befreiungsantrag zugleich an (in dem Formular ist auch der Fall vorgesehen, dass noch kein Gerät angemeldet ist). Befreit wird man frühestens ab dem Monat, der auf den Antragsmonat folgt. Für jemanden, der sich beispielsweise einen Fernseher zulegen möchte, bedeutet dies, dass er auf jeden Fall für einen Monat Gebühren zahlen muss, wenn das Gerät bei der Antragstellung bereits in seiner Wohnung steht.

Eine rückwirkende Befreiung von der Gebührenpflicht ist nicht möglich. Meldet man Rundfunkgeräte zu spät an, obwohl die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nicht vermeiden, dass für die Vergangenheit Gebühren zu zahlen sind.

Auch internetfähige PCs gelten als Empfangsgeräte
Neben Radio und Fernseher müssen zum Beispiel auch Radiowecker und DVD-Rekorder mit Empfangsteil sowie seit 2007 auch so genannte "neuartige Rundfunkgeräte" angemeldet werden. Diese, etwa internetfähige PCs oder UMTS-Handies, können Programmangebote aus dem Internet wiedergeben. Ob man die Programme tatsächlich nutzt, ist für die Gebühreneinzugszentrale völlig unerheblich. Entrichtet ein Privathaushalt jedoch schon Gebühren für Radio und/oder Fernseher an die GEZ, werden ein zusätzliches Autoradio oder auch ein internetfähiger PC als gebührenfreie Zweitgeräte eingestuft.

Ahndungsmethoden der GEZ
Um die Gebührenpflicht durchzusetzen, schreibt die GEZ Haushalte an, die ihr als nicht gemeldete Rundfunkteilnehmer aufgefallen sind. Reagiert der Betreffende auch auf das dritte Anschreiben nicht, muss er mit dem Besuch eines Rundfunkgebührenbeauftragten rechnen. Wenn jemand vor der Tür steht und sich als GEZ-Beauftragter vorstellt, sollte man sich als erstes den Ausweis zeigen lassen. Grund: Derzeit häufen sich Betrugsversuche angeblicher GEZ-Fahnder. Doch selbst wer einen echten Gebührenbeauftragten vor sich hat, muss diesen weder hereinlassen noch Fragen beantworten. Macht der Besuchte freiwillige Angaben, die eine Gebührenpflicht auslösen, kann es unter Umständen auch zu einer rückwirkenden Zahlungsaufforderung kommen.

Tipp: "In diesem Fall lässt sich die finanzielle Belastung durch die "Einrede der Verjährung" mindern. Man formuliert in einem Anschreiben an die GEZ, dass man der Ansicht ist, nach § 214 Abs. 1, BGB keine Leistung für verjährte Ansprüche mehr erbringen zu müssen. Damit kann man den Nachzahlungszeitraum auf das laufende sowie die vier zurückliegenden Jahre begrenzen"

Mittwoch, 16. September 2009

Wann muss man als Student eigentlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlen?

Studentische Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Versicherungsfrei sind sie nur, wenn:

* die Beschäftigung geringfügig ist im Sinne des § 8 SGB IV (monatlicher Arbeitsverdienst bis 400 Euro oder Befristung innerhalb eines Jahres auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage),
* während des Studiums ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum (Zwischenpraktikum) geleistet wird,
* ein nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum unentgeltlich oder gegen ein monatliches Entgelt bis 400 Euro ausgeübt wird.

HINWEIS: Wer im Kalenderjahr min. 1 Tag rentenversicherungspflichtig ist / war, hat ein Anrecht auf Riester-Förderung. Es könnte sich lohnen eine solche Versicherung abzuschließen. Sollte man im Jahr später keinen entsprechenden Job haben kann man die Versicherung auch beitragsfrei stellen und dann wieder aufleben lassen, wenn man wieder jobbt. Ein unverbindliches Riester-Angebot kannst du unter http://allmaxx.de/riester-rente anfordern. Fragen beantwortet Dir auch unser Serviceteam unter vdl-beratung@allmaxx.de

Dienstag, 15. September 2009

Absicherung im Ausland

Für fast jeden Studenten steht heute das Theam Auslandsaufenthalt fest im Programm. Egal ob es dabei um die kurze Abireise oder einen mehrmonatiges Prktikum, ein Auslandssemester oder die Backpacker-Tour einmal um die Welt handelt. Man braucht die richtige Absicherung, damit das Ganze nicht zu einem finanziellen Desaster wird, wenn was schief geht.

Allmaxx der Vorteilsclub für Schüler und Studenten hat mit verschiedenen Versicherungsunternehmen spezielle Tarife ausgehandelt, um genau in diesem Bereich die genau passenden Angebote zu Vorteilskonditionen anbieten zu können. Hier eine kurze Aufstellung, welche Absicherung du überhaupt benötigst:


Bei einem Auslandsaufenthalt außerhalb der EU benötigst du eine Auslandskrankenversicherung.

Die gesetzlichen Kassen erstatten anfallende Behandlungskosten nur, wenn du in einem Land unterwegs bist, das zur EU gehört oder mit Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat.

Aber auch innerhalb der EU macht eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung in jedem Fall Sinn, da z.B. die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für einen Krankentransport nach Hause nicht übernimmt.

Hier gibt es zwei unterschiedliche Angebotsformen. Einmal die Reisekrankenversicherung, die in der Regel für ein Jahr läuft und in dem Zeitraum jeden Auslandsaufenthalt absichert, der nicht länger als 60 Tage (Max. Reisedauer variiert je nach Anbieter) dauert und zum anderen gibt es spezielle Auslands-Krankenversicherungen, die längere Aufenthalte im Ausland absichern. Hier versichert man sich in der Regel genau für die geplante Reisedauer. Allerdings macht es Sinn ein paar Tage Puffer einzubauen, damit man nicht ohne Schutz dasteht, wenn sich die Rückreise verzögert.

allmaxx hat mit der Victoria-Versicherung einen Spezialtarif für alle Mitglieder abgeschlossen. Unter http://allmaxx.de/auslandskrankenversicherung kannst du dir das für dich passende Angebot direkt berechnen lassen.

Eine Haftpflichtversicherung musst Du in der Regel nicht extra abschließen, da deine bestehende Absicherung auch im Ausland gilt. Im Zweifel kannst du das noch einmal bei deiner Versicherung abfragen. Das funktioniert auch, wenn du noch bei deinen Eltern mitversichert bis.

Eine Unfallversicherung benötigst du nur, wenn dir das Thema auch für zu hause wichtig ist. Eine spezielle Absicherung für das Ausland ist nicht notwendig.

Sinn machen kann eine Rechtsschutzversicherung, da man im Zweifel im Ausland noch weniger Möglichkeiten hat sich bei Ungerechtigkeiten zur Wehr zu setzen. Die Studenten-Rechtsschutzversicherung von allmaxx und der D.A.S. deckt hier die wichtigsten Rechtsbereiche auch im Ausland ab. Das Ganze weltweit bis zu einem Jahr, innerhalb Europas sogar zeitlich unbegrenzt. Mehr Infos unter www.studentenrechtsschutz.de

Eine Hausratversicherung gilt in der Regel auch im Ausland bzw. auf Reisen. Hier greift die sogenannte Aussenversicherung. Dabei besteht ein Schutz, wenn z.B. in dein Zimmer, deine Wohnung usw. im Ausland eingebrochen wird. Das funktioniert auch, wenn Du bei Deinen Eltern mitversichert bist. Die Versicherungssumme ist allerdings gegenüber der Absicherung in deiner Wohnung reduziert. Den genauen Wert findest du in deinen Versicherungsbedingungen. Meistens gibt es eine maximale Aufenthaltsdauer, d.h. wenn Du länger als diese Zeit im Ausland bist, besteht kein Versicherungsschutz.

Bei der Studentenhausratversicherung von allmaxx gilt bei einem Studium innerhalb der EU die volle Versicherungssumme außerdem ist die maximale Aufenthaltsdauer im Ausland auf max. 1 Jahr erweitert. Mehr Infos dazu unter www.studentenhausrat.de

Berufsunfähigkeit vs. Erwerbsunfähigkeit

Grob lässt sich das Thema so zusammen fassen:

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung sichert dich ab für das Risiko, dass du in deinem Beruf nicht mehr arbeiten kannst. Eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung hilft dir, wenn du tatsächlich gar keiner Erwerbsarbeit mehr nachgehen kannst. Wenn Du also nach dem Studium wegen einer Krankheit oder eines Unfalls nicht wie geplant als Ingenieur arbeiten kannst, bekommst du Geld aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Bist du so stark beeinträchtigt, dass du auch nicht mehr als Pförtner arbeiten kannst hilft die eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung.

Wenn du in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlst und in den 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit min. 3 Jahre lang eingezahlt hast. Diese sogenannte Wartezeit entfällt, wenn die Erwerbsunfähigkeit unter anderem aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Schädigung während des Wehrdienstes oder Zivildienstes eingetreten ist.

Es wird dabei zwischen voller Erwerbsunfähigkeit (man kann nur noch weniger als 3 Stunden pro Tag arbeiten) und einer teilweisen Erwerbsunfähigkeit (man kann noch 3-6 Stunden pro tag arbeiten) unterschieden. Diese Einstufung spielt für die Höhe der Rente eine entscheidende Rolle.

Früher (bis zum 1. Januar 2001)war man über die gesetzliche Rentenversicherung auch gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit abgesichert. Diesen Schutz gibt es heute nur noch für Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind.

Genaue Infos, wie das funktioniert findest du unter

http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de


Wer sich heute gegen das Risiko absichern möchte, das ein Verdienstausfall im Zweifel über viele Jahre mit sich bringt, muss sich privat versichern. Wenn man sich mal überlegt, dass man z.B. 10 Jahre Verdienstausfall überbrücken muss, dann ist das Risiko enorm.

Die Schwierigkeit ist dass das Risiko der Berufsunfähigkeit mit zunehmendem Alter steigt. Wirklich gut vorsorgen kann man aber nur solange man noch jung und gesund ist. Wenn einen schon die ersten Zipperlein plagen wird man nämlich im Zweifel von der Versicherung gar nicht mehr angenommen. Daher sollte man so früh wie möglich einsteigen. Dann sind die Beiträge gering und man ist in der Regel noch gesund.

Beim Abschluss muss man darauf achten, dass im Versicherungsvertrag das Thema abstrakte Verweisung ausgeschlossen ist. Ansonsten kann einen der Versicherer im Zweifel auf einen anderen noch ausübbaren Beruf verweisen und man bekommt erst einmal kein Geld von der Versicherung.

Siehe dazu auch http://allmaxx.de/studentenschutzbrief/berufsunfaehigkeit-quiz

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